Der Aufruf

Warum wir ein Verbotsverfahren fordern

Am 20. September fordern wir, dass Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht ein Verbotsverfahren gegen die AfD beantragen. Diese Forderung richtet sich nicht gegen eine unbequeme politische Konkurrenz, sondern beruft sich auf eine Regel, die das Grundgesetz selbst aufgestellt hat. Artikel 21 Absatz 2 bestimmt, dass Parteien verfassungswidrig sind, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Diese Vorschrift stammt aus der Erfahrung, dass eine Demokratie ihre eigenen Regeln gegen jene verteidigen muss, die sie nur so lange nutzen, wie sie ihnen nützt.

Entscheiden kann darüber allein das Bundesverfassungsgericht. Keine Regierung, kein Ministerium und keine Parlamentsmehrheit kann eine Partei verbieten. Wer ein Verfahren beantragt, verbietet also nichts, sondern legt die Frage denen vor, die dafür zuständig sind, und unterwirft sich dabei einem Maßstab, den er nicht selbst bestimmt. Genau das macht diesen Weg rechtsstaatlich und unterscheidet ihn von dem, was uns gelegentlich unterstellt wird.

Grundlage unserer Forderung ist das Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte vom Juni 2026. Auf rund 1.500 Seiten prüft es anhand der Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht 2017 in seinem Urteil zur NPD festgelegt hat, ob die Voraussetzungen eines Verbots vorliegen. Die Gutachterinnen und Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die AfD die Menschenwürdegarantie und das Demokratieprinzip planvoll angreift und dass ein Verfahren realistische Aussicht auf Erfolg hätte. Bemerkenswert ist dabei der Vergleich mit der NPD: Deren Verfassungsfeindlichkeit hatte das Gericht 2017 ausdrücklich festgestellt. Gescheitert ist das Verfahren daran, dass die NPD zu bedeutungslos war, um ihre Ziele auch erreichen zu können. Bei einer Partei, die in mehreren Landesparlamenten die stärkste oder zweitstärkste Fraktion stellt, stellt sich diese Frage erkennbar anders. Von den Einstufungen des Verfassungsschutzes ist all das übrigens unabhängig; dort gelten andere Maßstäbe und andere Verfahren, und ein Parteiverbot setzt sie weder voraus noch ersetzt es sie.

Antragsberechtigt sind nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz drei Verfassungsorgane: Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Unsere Forderung richtet sich damit an konkrete Menschen mit Namen, nicht an „die Politik“. Sie richtet sich an die Abgeordneten unseres Kreises im Bundestag und im Landtag, an die Landesregierung Nordrhein-Westfalens, die über den Bundesrat unmittelbar antragsfähig ist, und an die Fraktionsspitzen, die entscheiden, ob eine solche Initiative auf die Tagesordnung kommt. Im Januar 2025 hat der Bundestag einen fraktionsübergreifenden Antrag debattiert. Abgestimmt wurde nie darüber, mit dem Ende der Wahlperiode verfiel er, und seither ist die Frage nicht wieder zur Entscheidung gestellt worden. Die juristische Vorarbeit ist inzwischen geleistet. Was fehlt, ist die politische Entscheidung.

Warum dann eine Kundgebung? Weil politische Entscheidungen nicht im luftleeren Raum fallen. Wer sie zu treffen hat, wägt ab, was Handeln kostet und was Nichthandeln kostet. Solange Zögern folgenlos bleibt, wird gezögert, und die Begründungen dafür sind seit Jahren dieselben: zu früh, zu riskant, zu heikel im Wahljahr. Eine Kundgebung ändert keine Rechtslage, aber sie verändert diese Rechnung. Sie zeigt, dass die Erwartung, dieses Instrument ernsthaft zu prüfen, nicht am Rand steht, sondern in der Mitte des Kreises. Deshalb heißt unser Motto „Keine Ausreden mehr“.

Wir haben 2024 und 2025 in Erftstadt für Demokratie und Vielfalt demonstriert, gemeinsam mit rund fünfzig Vereinen, Kirchengemeinden, Unternehmen und Parteien. Das war richtig und es hat getragen. Aber ein Bekenntnis, das sich in jedem Jahr wiederholt, ohne je eine Konsequenz zu haben, nutzt sich ab. Diesmal laden wir kreisweit ein, und diesmal steht eine konkrete Forderung im Mittelpunkt.

Was wir dabei nicht behaupten: Ein Verbot löst die Ursachen nicht, aus denen Menschen diese Partei wählen. Es beseitigt weder Enttäuschung noch Misstrauen noch die Versäumnisse, die beides genährt haben. Diese Auseinandersetzung bleibt uns erhalten, und sie ist politisch zu führen, nicht juristisch. Daraus folgt aber nicht, ein verfassungsrechtliches Instrument ungenutzt zu lassen, das für genau diesen Fall geschaffen wurde. Und ja, ein Verfahren kann scheitern. Dieses Risiko ist real. Es ist ein Argument dafür, den Antrag sorgfältig vorzubereiten, nicht dafür, die Frage gar nicht erst stellen zu lassen. Die Vorbereitung liegt vor. Lesen Sie selbst.